Schwuguntia e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schwuguntia e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister in Mainz einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a) Zweck
Zweck des Vereins ist, die Förderung von Bildung, Erziehung und Aufklärung, um hierdurch die gesellschaftliche und politische Teilhabe von queeren Menschen voranzubringen, sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität diskriminiert werden.
Dies geschieht durch Erkenntnisvermittlung der Wissenschaften, insbesondere Sozial- und Sexualwissenschaften und weiteren Beiträgen zur öffentlichen Debatte, sowie durch Mitwirkung am politischen Willensbildungsprozess.
b) Verwirklichung
Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch:
- Die Durchführung von und Mitwirkung an Veranstaltungen, um für queere Sichtbarkeit zu sorgen.
- Stellungnahmen zu politischen, wissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen und rechtlichen Fragen, die queere Menschen betreffen
- Aufklärungsarbeit mit Hilfe von sozialen Medien, Pressearbeit, Infoständen und öffentlichen Aktionen.
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Netzwerken und Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung.
- Aufbau einer Angebotsstruktur, die sich an Jugendliche und Senioren sowie andere Gruppen der queeren Community richtet.
- Unterstützung und Beratung von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität diskriminiert werden, insbesondere durch Angebote zum Austausch von Gleichgesinnten und durch gemeinsame Freizeitangebote.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich über den Aufnahmeantrag innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mitgliedsantrages. Wenn der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnt, besteht die Möglichkeit der Berufung. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes oder bei eingelegter Berufung mit positiver Entscheidung der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Auflösung des Vereines oder durch Ausschluss.
5. Der Austritt muss spätestens 6 Wochen vor dem nächsten fälligen Einzugstermin des Mitgliedsbeitrages dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Es gilt das Datum des Posteingangs bzw. E‑Mail-Eingang.
6. Über einen Ausschluss aus dem Verein entscheidet, wenn nicht anders geregelt, die Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluss bedarf es zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verhalten, das den Vereinszielen entgegensteht oder schadet
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- durch Beschluss des Vorstandes bei säumigen Beiträgen. Näheres regelt die Beitragsordnung
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt, über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Versammlungen aller Gruppen und Organe des Vereines können sowohl in präsenz- als auch in digitaler Form stattfinden. Eine Wahl in digitaler Form ist zulässig.
a) Vorstand
Der Vorstand wird nach der Wahlordnung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er sollte alle Angehörigen der Community repräsentieren und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Vorsitzende Person
- Finanzverantwortliche Person
- Schriftführende Person
- Pressesprechende Person
- Bis zu drei beisitzende Personen (davon sollte spätestens die zweite mit einer FINT-Person besetzt werden)
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt aber bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine erneute Kandidatur ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Personen. Der Vorstand hat einmalig innerhalb einer Wahlperiode die Möglichkeit eine vakante Vorstandsposition selbst nachzubesetzen (Kooption). Die Mitglieder werden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Amtsperiode nachgerückter Vorstandsmitglieder endet gemeinsam mit der der übrigen Vorstandsmitglieder zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
Aufgaben des Vorstandes
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Geschäftsführung und Verwirklichung der Vereinsziele und deren Umsetzung
- Aufstellung einer Bilanz
- Vertretung des Vereins nach außen, wobei diese durch eine beauftragte Person übernommen werden kann.
- Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen nach Bedarf
b) Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschluss über die Anzahl der kassenprüfenden Personen und deren Wahl
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Mitgliedsantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Beschlussfassung über die Wahlordnung
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen
- Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, auch via E‑Mail, – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E‑Mail-Adresse gerichtet war.
Wichtige Anträge, die den Mitgliedern nicht in der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu gehören:
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes
- Anträge über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Satzungszweckes
- Anträge über die Auflösung des Vereins
Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 6 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres den Jahresabschluss des vergangenen Jahres aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten kassenprüfenden Personen.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sichtbar Mainz e.V., sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Sollte der „Sichtbar Mainz e.V. bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach- Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den von den Mitgliedern anstrebenden Zweck möglichst nah kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, sobald diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
Diese Satzung tritt im Juni 2022 in Kraft.
Mainz, den 21. Juni 2022