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Sat­zung

Schwugun­tia e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­ein führt den Namen Schwugun­tia e.V. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Mainz und ist in das Ver­eins­re­gis­ter in Mainz ein­zu­tra­gen.

§ 2 Zweck des Ver­eins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

a) Zweck

Zweck des Ver­eins ist, die För­de­rung von Bil­dung, Erzie­hung und Auf­klä­rung, um hier­durch die gesell­schaft­li­che und poli­ti­sche Teil­ha­be von quee­ren Men­schen vor­an­zu­brin­gen, sowie die För­de­rung der Hil­fe für Men­schen, die auf­grund ihrer geschlecht­li­chen oder sexu­el­len Iden­ti­tät dis­kri­mi­niert wer­den.

Dies geschieht durch Erkennt­nis­ver­mitt­lung der Wis­sen­schaf­ten, ins­be­son­de­re Sozi­al- und Sexu­al­wis­sen­schaf­ten und wei­te­ren Bei­trä­gen zur öffent­li­chen Debat­te, sowie durch Mit­wir­kung am poli­ti­schen Wil­lens­bil­dungs­pro­zess.

b) Ver­wirk­li­chung

Ver­wirk­licht wird der Sat­zungs­zweck ins­be­son­de­re durch:

  • Die Durch­füh­rung von und Mit­wir­kung an Ver­an­stal­tun­gen, um für que­e­re Sicht­bar­keit zu sor­gen. 
  • Stel­lung­nah­men zu poli­ti­schen, wis­sen­schaft­li­chen, päd­ago­gi­schen, theo­lo­gi­schen, medi­zi­ni­schen, sozia­len und recht­li­chen Fra­gen, die que­e­re Men­schen betref­fen
  • Auf­klä­rungs­ar­beit mit Hil­fe von sozia­len Medi­en, Pres­se­ar­beit, Info­stän­den und öffent­li­chen Aktio­nen.
  • Ver­net­zung und Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­ei­nen, Ver­bän­den, Netz­wer­ken und Grup­pen mit ähn­li­cher Ziel­set­zung.
  • Auf­bau einer Ange­bots­struk­tur, die sich an Jugend­li­che und Senio­ren sowie ande­re Grup­pen der quee­ren Com­mu­ni­ty rich­tet.
  • Unter­stüt­zung und Bera­tung von Per­so­nen, die auf­grund ihrer geschlecht­li­chen oder sexu­el­len Iden­ti­tät dis­kri­mi­niert wer­den, ins­be­son­de­re durch Ange­bo­te zum Aus­tausch von Gleich­ge­sinn­ten und durch gemein­sa­me Frei­zeit­an­ge­bo­te.

§ 3 Mit­glied­schaft

1. Die Mit­glied­schaft des Ver­eins kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen bean­tra­gen. Die Mit­glied­schaft ist schrift­lich zu bean­tra­gen.

2. Der Vor­stand ent­schei­det grund­sätz­lich über den Auf­nah­me­an­trag inner­halb von 6 Wochen nach Ein­gang des Mit­glieds­an­tra­ges. Wenn der Vor­stand die Mit­glied­schaft ablehnt, besteht die Mög­lich­keit der Beru­fung. Über die­se ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

3. Die Mit­glied­schaft beginnt mit dem Beschluss des Vor­stan­des oder bei ein­ge­leg­ter Beru­fung mit posi­ti­ver Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

4. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Tod (bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlö­schen), Auf­lö­sung des Ver­ei­nes oder durch Aus­schluss.

5. Der Aus­tritt muss spä­tes­tens 6 Wochen vor dem nächs­ten fäl­li­gen Ein­zugs­ter­min des Mit­glieds­bei­tra­ges dem Vor­stand schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Es gilt das Datum des Post­ein­gangs bzw. E‑Mail-Ein­gang.

6. Über einen Aus­schluss aus dem Ver­ein ent­schei­det, wenn nicht anders gere­gelt, die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Für einen Aus­schluss bedarf es zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Ein Aus­schluss kann nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen. Wich­ti­ge Grün­de sind ins­be­son­de­re:

  • Ver­hal­ten, das den Ver­eins­zie­len ent­ge­gen­steht oder scha­det
  • die Ver­let­zung sat­zungs­mä­ßi­ger Pflich­ten
  • durch Beschluss des Vor­stan­des bei säu­mi­gen Bei­trä­gen. Nähe­res regelt die Bei­trags­ord­nung

7. Das aus­ge­tre­te­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied hat kei­nen Anspruch gegen­über dem Ver­eins­ver­mö­gen.

§ 4 Bei­trä­ge

Es wer­den Mit­glieds­bei­trä­ge erho­ben. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge und deren Fäl­lig­keit wer­den in der Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt, über die­se ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 5 Orga­ne des Ver­eins

Ver­samm­lun­gen aller Grup­pen und Orga­ne des Ver­ei­nes kön­nen sowohl in prä­senz- als auch in digi­ta­ler Form statt­fin­den. Eine Wahl in digi­ta­ler Form ist zuläs­sig.

a) Vor­stand

Der Vor­stand wird nach der Wahl­ord­nung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Er soll­te alle Ange­hö­ri­gen der Com­mu­ni­ty reprä­sen­tie­ren und setzt sich aus fol­gen­den Per­so­nen zusam­men:

  • Vor­sit­zen­de Per­son
  • Finanz­ver­ant­wort­li­che Per­son
  • Schrift­füh­ren­de Per­son
  • Pres­se­spre­chen­de Per­son
  • Bis zu drei bei­sit­zen­de Per­so­nen (davon soll­te spä­tes­tens die zwei­te mit           einer FINT-Per­son besetzt wer­den)

Der Vor­stand wird auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt aber bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Eine erneu­te Kan­di­da­tur ist zuläs­sig.

Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus, besteht der Vor­stand bis zur Neu­wahl aus den ver­blie­be­nen Per­so­nen.  Der Vor­stand hat ein­ma­lig inner­halb einer Wahl­pe­ri­ode die Mög­lich­keit eine vakan­te Vor­stands­po­si­ti­on selbst nach­zu­be­set­zen (Koop­ti­on). Die Mit­glie­der wer­den hier­von schrift­lich in Kennt­nis gesetzt. Die Amts­pe­ri­ode nach­ge­rück­ter Vor­stands­mit­glie­der endet gemein­sam mit der der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der zur nächs­ten ordent­li­chen Vor­stands­wahl.

Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Jeweils zwei sei­ner Mit­glie­der sind gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tigt.

Der Vor­stand kann wäh­rend sei­ner Amts­zeit nur durch Wahl eines neu­en Vor­stan­des abge­wählt wer­den.

Auf­ga­ben des Vor­stan­des

  • Vor­be­rei­tung, Ein­be­ru­fung und Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • Rechen­schaft gegen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • Geschäfts­füh­rung und Ver­wirk­li­chung der Ver­eins­zie­le und deren Umset­zung
  • Auf­stel­lung einer Bilanz
  • Ver­tre­tung des Ver­eins nach außen, wobei die­se durch eine beauf­trag­te Per­son über­nom­men wer­den kann.
  • Bil­dung und Betreu­ung von Arbeits­krei­sen nach Bedarf

b) Mit­glie­der­ver­samm­lung

Zu den Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren ins­be­son­de­re:

  • Wahl und Abwahl des Vor­stan­des
  • Beschluss über die Anzahl der kas­sen­prü­fen­den Per­so­nen und deren Wahl
  • Ent­las­tung des Vor­stan­des
  • Beschluss­fas­sung über die Nicht­auf­nah­me eines Mit­glieds­an­tra­ges oder den Aus­schluss eines Mit­glie­des
  • Beschluss­fas­sung über die Bei­trags­ord­nung
  • Beschluss­fas­sung über die Wahl­ord­nung
  • Beschluss­fas­sung über die Grund­sät­ze für die Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen
  • Beschluss­fas­sung über Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten im Vor­stand
  • Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung ein­schließ­lich der Ände­rung des Ver­eins­zwe­ckes
  • Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins.

Min­des­tens ein­mal im Jahr fin­det eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt.

Der Vor­stand ist zur Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung inner­halb von 3 Mona­ten ver­pflich­tet, wenn min­des­tens ein Vier­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen schrift­lich, auch via E‑Mail, – unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt als den Mit­glie­dern zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Anschrift bzw. E‑Mail-Adres­se gerich­tet war.

Wich­ti­ge Anträ­ge, die den Mit­glie­dern nicht in der Ein­la­dung zuge­gan­gen sind, kön­nen erst auf der nach­fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Dazu gehö­ren:

  • Anträ­ge über die Abwahl des Vor­stan­des
  • Anträ­ge über die Ände­rung der Sat­zung ein­schließ­lich der Ände­rung des Sat­zungs­zwe­ckes
  • Anträ­ge über die Auf­lö­sung des Ver­eins

Die Abwahl des Vor­stan­des, Sat­zungs­än­de­run­gen ein­schließ­lich der Ände­rung des Ver­eins­zwe­ckes und die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten beschlos­sen wer­den. Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben außer Betracht.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.

Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das von der Pro­to­koll­füh­rung zu unter­zeich­nen ist.

§ 6 Geschäfts­jahr und Rech­nungs­le­gung

Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr. Das ers­te Geschäfts­jahr endet am 31. Dezem­ber des Grün­dungs­jah­res. Der Vor­stand hat bis zum 31. März jeden Jah­res den Jah­res­ab­schluss des ver­gan­ge­nen Jah­res auf­zu­stel­len. Die Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses erfolgt durch die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimm­ten kas­sen­prü­fen­den Per­so­nen.

§ 7 Auf­lö­sung des Ver­eins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an Sicht­bar Mainz e.V., sofern der Ver­ein zu die­sem Zeit­punkt als mild­tä­tig oder beson­ders för­de­rungs­wür­dig aner­kannt ist. Der Ver­ein hat das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne § 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den.

Soll­te der „Sicht­bar Mainz e.V. bei der Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke nicht als mild­tä­tig oder beson­ders för­de­rungs­wür­dig aner­kannt sein, ist das Ver­mö­gen des Ver­eins für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des § 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den. In die­sem Fall dür­fen Beschlüs­se über die künf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­mö­gens erst nach- Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den.

§ 8 Schluss­be­stim­mun­gen

Soll­te eine Bestim­mung die­ser Sat­zung ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.  Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine Wirk­sa­me zu erset­zen, die den von den Mit­glie­dern anstre­ben­den Zweck mög­lichst nah kommt.  Die­se Grund­sät­ze gel­ten ent­spre­chend, sobald die­se Sat­zung eine unbe­ab­sich­tig­te Rege­lungs­lü­cke ent­hal­ten soll­te.

Die­se Sat­zung tritt im Juni 2022 in Kraft.

Mainz, den 21. Juni 2022